OECONOMIA AUGUSTANA - Verein für regionale nachhaltige Entwicklung
Präambel
Der Verein lebt bürgerschaftliches Engagement, Gemeinsinn und gewaltfreie Kommunikation. Ein ganzheitliches Weltbild prägt seine respektvolle Haltung gegenüber der gesamten Schöpfung. Der Verein orientiert sich am Prinzip des nachhaltigen Gestaltens der Lebensgrundlagen von Mensch und Natur mit dem Ziel, dass die regionalen monetären Kreisläufe diesen Leitbildern folgen. Der Verein orientiert sich an den Grundwerten der Demokratie und ist parteipolitisch unabhängig.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „OECONOMIA AUGUSTANA“ - Verein für regionale nachhaltige Entwicklung"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Volksbildung zum Thema nachhaltige, regionale und soziale Entwicklung im Sinne der Präambel.
Insbesondere wird dieser Zweck verwirklicht durch:
das Schaffen eines öffentlichen Bewußtseins für nachhaltiges Wirtschaften und für ein Geldwesen, das diese Nachhaltigkeit ermöglicht,
das Durchführen von und die Beteiligung an wissenschaftlichen Veranstaltungen, an Bildungs- und Informationsveranstaltungen und an Forschungsvorhaben,
Fördern und Beratung von Projekten zum Aufbau regionaler Wirtschaftskreisläufe,
Einwerben, Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen usw.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), vor allem in den Bereichen Bildung und Wissenschaft, des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschädlichen Betätigungen des § 58 AO verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Art und Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Es können auch bestimmte Mitglieder beitragsfrei gestellt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, die Genehmigung von Arbeitskreisen und weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Sie beschließt über die Höhe des Auslagenersatzes für Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 a EStG.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich (auch E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein stimmberechtigtes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht in der Regel aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei die gegenseitige Vollmachtserteilung zulässig sein soll. Es ist möglich, dass nur ein Vorstandsmitglied gewählt ist oder durch Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes übrigbleibt und dann den Verein alleine vertritt.
Der Vorstand kann zur Geschäftsführung eine ihn unterstützende Verwaltung einrichten. Eine Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Er kann Arbeitskreise einrichten und Arbeitsverträge abschließen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung einer Amtsperiode aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstände ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
Der Beirat berät den Vorstand in Fragen von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung. Er trägt zur Förderung der Vereinszwecke bei.
Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand kooptiert und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Zur Berufung ist eine Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem „Omnibus für Direkte Demokratie“ gGmbH, Kempten zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§14 Änderungsvollmacht
Beanstandet das Registergericht im Rahmen eines Eintragungsverfahren so der das Finanzamt zur Erlangung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit die Satzung oder einzelne Bestimmungen, so ist der Vorstand zur Beschlussfassung über eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung der Satzung berechtigt.
Letzte Fassung gemäß Mitgliederversammlung vom 11.08.2021